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Betriebsordnung der Firma J. N. Kracht Söhne und Co. |
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1934 mussten die Unternehmen ihre Betriebsordnungen nach dem Gesetz zur «Ordnung der nationalen Arbeit» ausrichten. Der Arbeitgeber hieß jetzt Betriebsführer und die Arbeiter Gefolgschaft. Zuwiderhandlungen gegen die Betriebsordnung konnten mit Geldbußen geahndet werden, die der nationalsozialistischen Organisation «Kraft durch Freude» zukamen. Die Arbeiter wurden verpflichtet, der «Deutschen Arbeitsfront» beizutreten. Inventarnummer: FOE-1994-1-1-156 Abbildungsrechte: Museum Tuch + Technik, Textilmuseum Neumünster |
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