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Betriebsordnung der Firma H. F. Rowedder |
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1934 mussten die Unternehmen ihre Betriebsordnungen nach dem Gesetz zur «Ordnung der nationalen Arbeit» ausrichten. Der Arbeitgeber hieß jetzt Betriebsführer und die Arbeiter Gefolgschaft. Zuwiderhandlungen gegen die Betriebsordnung konnten mit Geldbußen geahndet werden, die der nationalsozialistischen Organisation «Kraft durch Freude» zukamen. Bei H. F. Rowedder war auch die Teilnahme an Betriebsappellen vorgeschrieben. Die Arbeiter wurden verpflichtet, der «Deutschen Arbeitsfront» beizutreten. Inventarnummer: TT-2006-150 Abbildungsrechte: Museum Tuch + Technik |
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