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Ratsverordnung von 1730 |
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Text der Ratsverordnung: Zu wissen, demnach die Gewerke der Rade- und Stellmacher, wie auch Block-Stuhl- und Schüssel-Dreher, im gleichen der Schnitzker und Tischler bey E. Rath klagende eingekommen, wasmassen ohngeachtet der vorigen Verbothe,sich eigennützige Leute unterstehen, nich allein das zu Wasser ankommende Rahnen- und Fliß-Holtz, bevor selbiges an seinen beym Stagneten-Krug verordneten Ort an gelandet und daselbst drey Tagelan gelegen, aufzukaufen, wie auch derjenige Ellernen-Lindenen-Eschenen und Fichtenen-Rahnen, Eichenen- und Lindenen-Dielen, welche uralter Gewohnheit nach die Flissen an den Traften angebunden als ihr propre eigenes Gut mitzubringen und nachgehends allhie zur Stelle nebst denen auf den Traften stehenden Lindenen- und Eichenen-Buden an wem sie gewolt, insonderheit an die Handwerker, welche mit Holz arbeiten, zu verkauffen gewohnet gewesen, unter dem Schein eines mit ihren Herren darüber aufgerichteten Contracts sich anzumassen: usw. Es werden die weiteren Bedingungen und Auflagen aufgeführt, unter denen das zu Wasser angelandete Holz ohne Nachteil der Stadt an- und weiterverkauft werden kann! Inventarnummer: 3040 Signatur: betitelt und datiert (Überschrift: Zu wissen/demnach die E. Gewercke der Rade- und Stellmacher) Abbildungsrechte: Museum HAUS HANSESTADT DANZIG
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